Freizügigkeitsstiftung der PFS
Es liegt uns viel daran, das komplexe Thema Vorsorge so verständlich wie möglich zu erklären. Doch teilweise müssen wir Fachbegriffe verwenden, die in unserem Glossar kurz und verständlich erklärt werden.
Glossar
A
- AHV
- Steht als Abkürzung für «Alters-und Hinterlassenenversicherung», Teil der 1. Säule, siehe «Drei-Säulen-Konzept».
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die für alle Vertragsparteien in gleicher Weise gültigen Bestimmungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages.
Bei der Ausgestaltung der AVB sind die Gesellschaften an das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gebunden. Dieses Gesetz enthält gewisse Bestimmungen, die durch Vertragsabrede überhaupt nicht, andere, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen. So sind die AVB vielfach der Niederschlag gesetzlicher Bestimmungen. Zudem unterliegen die AVB der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV). Durch diese strenge Kontrolle sind die Interessen des Versicherten in jedem Fall bestens gewährleistet. Da die AVB zum Vertragsinhalt gehören, müssen sie vorgängig oder spätestens vor Einreichung des Antrages dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. Nachdem dies meistens in separater Form geschieht, lassen sich die Gesellschaften Empfang und Annahme der AVB durch den Versicherungsnehmer im Antragsformular bestätigen.
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist seit 1948 in Kraft. Sie wurde mehrmals revidiert. Die AHV stellt zusammen mit der IV die sogenannte 1. Säule des Drei-Säulen-Konzepts dar.
Sie dient der Existenzsicherung. Die AHV gehört zu den obligatorischen Versicherungen. Obligatorisch versichert sind alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die AHV entrichtet Alters- und Hinterlassenenrenten, sowie Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel an Altersrentner.
Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten und deren Hinterlassenen. Für Ausländer gelten Sonderbestimmungen.
- Altersguthaben
- Im Rahmen der beruflichen Vorsorge wird jedem Versicherten ein bestimmter Prozentsatz seines koordinierten Lohnes gutgeschrieben, sog. Altersgutschriften, die das Altersguthaben bilden. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus den individuellen Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den allfälligen Einlagen sowie auf diesen Beträgen vergüteten Zinsen. Für die Verzinsung ist der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz massgebend
- Altersgutschriften
- Die Altersgutschriften sind jener Teil des Vorsorgeaufwandes, welcher angespart wird. Sparbeiträge leisten sowohl die Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Die Altersgutschriften gemäss BVG werden in Prozenten des versicherten Lohnes jährlich berechnet.
- Alterskapital
- Einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten zum Zeitpunkt, in dem er das Rücktrittsalter erreicht hat, bar ausbezahlt. Im Unterschied zu dieser einmaligen Zahlung kann das Altersguthaben auch als Rente bezogen werden.
- Altersleistung
- Leistungen der AHV, der beruflichen Vorsorge und der überobligatorischen Versicherung, die bei Erreichen des Rentenalters vom Versicherer erbracht werden. Dazu gehören eine Altersrente, Kinderrente, Hilflosenentschädigung sowie Beiträge für Hilfsmittel.
- Anlagestiftung
- Eine Anlagestiftung bietet fondsähnliche Anlageprodukte an, die ausschliesslich schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der 2. und 3. Säule vorbehalten sind. Diese Anlageprodukte sind von der Ertragssteuer befreit. Ihre Anteile (Ansprüche) können einkommenssteuerfrei abgegeben werden. Ihre Ausschüttungen erfolgen ohne Abzug von Verrechnungsteuern. Die Anlagestiftungen zeichnen sich durch Mitwirkungsrechte der Anleger in den Organen der Stiftung aus.
- Anlagevorschriften
- Anlagevorschriften sind gesetzliche Bestimmungen, die die Anlage des Vermögens der Lebensversicherungsgesellschaften und der Personalvorsorgeeinrichtungen nach den Kriterien Sicherheit, Rendite und Liquidität regeln. Zu diesem Zweck kann der Gesetzgeber einen Katalog der zulässigen Anlagen aufstellen oder beispielsweise gewisse Anlagen verbieten.
- Annahme
- Mit der Annahme des Lebensversicherungsantrages durch die entsprechende Gesellschaft ist diese an die im Antrag festgehaltenen Leistungen und Prämien gebunden. Sie hält diese in der Police fest.
Spätere Änderungen des Risikos, z.B. des Gesundheitszustandes, des Berufes oder des Wohnortes spielen keine Rolle.
Der Versicherungsnehmer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Antrag, dass er mit den darin vereinbarten Leistungen und Prämien einverstanden ist, und dass er die damit verbundenen Bedingungen annimmt.
- Anschlussvertrag, berufliche Vorsorge
- Hat ein Arbeitgeber keine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet, so schliesst er sich mit einem Anschlussvertrag einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Der Anschlussvertrag umschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und regelt unter anderem die Dauer, die Kündigung und die Auflösungsmodalitäten des Vertrages.
- Anspruchsberechtigter
- Person, der ein Versicherungsanspruch kraft eigenen oder abgeleiteten Rechtes im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses zusteht
(Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen in der Haftplichtversicherung und in der kollektiven Personenversicherung, Begünstigte).
- Antrag
- Antrag ist die Willenserklärung, mit welcher der Antragsteller verbindlich seinen Willen mitteilt, einen Vertrag abschliessen zu wollen, so dass es für das Zustandekommen des Vertrages nur noch der zustimmenden Gegenerklärung (der Annahme) des Empfängers bedarf.
Der Antrag für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geht normalerweise vom Versicherungsinteressenten (dem zukünftigen Versicherungsnehmer) aus. Er muss alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (versicherte Gefahr, versicherter Gegenstand, Versicherungsleistung, Prämie, Beginn und Dauer der Versicherung) und allenfalls weitere Punkte, die eine Partei als wesentlich bezeichnet hat, enthalten. Üblicherweise wird bei der Antragstellung ein Antragschein verwendet. Die AVB sind entweder darin enthalten oder es wird auf sie verwiesen. Sie müssen im letzteren Fall dem Antragsteller vor Einreichung des Antrages übergeben worden sein, ansonsten der Antrag unverbindlich ist. Der Antragsteller bleibt von der Absendung an 14 Tage an den Antrag gebunden (ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, beträgt die Frist 4 Wochen). Innerhalb dieser Frist kann der Versicherer die Annahme erklären, was den Vertragsschluss bewirkt. Trifft die Annahmeerklärung (üblicherweise geschieht dies durch Zustellung der Police oder Rechnungstellung für die erste Prämie) verspätet oder mit Änderungen in Bezug auf wesentliche Vertragspunkte beim Antragsteller ein, so stellt dies einen neuen Antrag des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer dar, den dieser anzunehmen hat, damit der Vertrag zustande kommt.
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsunfähig ist eine Person, die nach ärztlichem Ermessen wegen ihres Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Arbeitsbereich nicht mehr tätig sein kann. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Erwerbsunfähigkeit.
- Auffangeinrichtung
- Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie versichert zwangsweise jene Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen. Ein freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung ist ebenfalls möglich. An sie müssen zudem jene Freizügigkeitsleistungen überwiesen werden, die nicht anderweitig überwiesen werden können.
- Aufsichtsbehörde
- Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche alle Personalvorsorgeeinrichtungen mit Sitz in seinem Gebiet beaufsichtigt. Sie wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und führt das Register für die berufliche Vorsorge.
Die Aufsichtsbehörden unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates. Diese wird durch das Bundesamt für Privatversicherungen oder das Bundesamt für Sozialversicherung wahrgenommen.
- Austrittsleistung (BV)
- Altersguthaben der beruflichen Vorsorge, das einer versicherten Person bei Stellenaufgabe gutgeschrieben oder mitgegeben wird.
- Autonome Kasse
- Vorsorgeeinrichtung, welche neben der Anlage des Vermögens auch die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität vornimmt.
B
- BVG-Lohnmaximum
- Obere Einkommensgrenze eines Arbeitnehmers, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert wird.
- BVV 2
- Abkürzung für «Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.» Sie regelt die wichtigsten Details unter anderem die Mindestverzinsung, den Umwandlungssatz, die Sondermassnahmen und die Anlagevorschriften.
- BVV 3
- Abkürzung für «Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen.»
- Barauszahlung (BV)
- In bestimmten Fällen ist in der beruflichen Vorsorge eine Barauszahlung der Austrittsleistung an eine versicherte Person zulässig.
- Barwert
- Geldbetrag, der zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Wert künftiger Leistungen oder Beiträge entspricht.
- Begünstigte/r
- Der Begünstigte, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, hat einen anwartschaftlichen Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Er wird vom Versicherungsnehmer bestimmt und kann entweder für die ganze oder anteilige Versicherungssumme begünstigt werden.
- Begünstigtenordnung
- Das Todesfallkapital wird gemäss reglementarischer Begünstigtenordnung ausbezahlt.
- Beitragslücke
- Differenz zwischen geschuldeten und geleisteten Beitragsjahren für Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Personen mit Beitragslücken erhalten nur eine Teilrente.
- Beitragsprimat (BV)
- Prinzip der Leistungserbringung im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Die Versicherungsleistungen werden aufgrund des individuell erreichten Altersguthabens (= verzinste Beträge) erbracht. .
- Bemessungsjahr
- Kalenderjahr, über welches mit dem Sicherheitsfonds abzurechnen ist.
- Berufliche Vorsorge (BVG)
- Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt als obligatorische 2. Säule des Drei-Säulen-Konzepts die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer.
Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden, zusammen mit den Leistungen der AHV / IV, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Versichert sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer ab einem bestimmten minimalen AHV-Lohn pro Arbeitgeber.
Die wichtigsten Leistungen des BVG: Ausrichtung von Alters-, Witwen- und Waisenrenten sowie Invalidenrenten.
- Betreuungsgutschriften
- Zuschläge zum Erwerbseinkommen für die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten.
Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist analog dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) vom Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde für die Sozialversicherungen eingesetzt. Es untersteht dem Eidg. Departement des Innern (EDI).
D
- Deckungsgrad
- Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem für die Finanzierung der Leistungen nötigen Deckungskapital (siehe «Deckungskapital»). 100% entspricht der vollständigen Deckung der Verpflichtungen.
- Deckungskapital
- Als Deckungskapital werden die zum technischen Zins aufgezinsten Sparteile der Prämien bezeichnet. Wird der Sparteil der Prämie ohne Berücksichtigung der beim Abschluss entstehenden Kosten aufgezinst, sprechen wir vom Nettodeckungskapital. Wird zum Nettodeckungskapital eine Rückstellung für zukünftige Verwaltungskosten hinzugerechnet, ergibt sich das Inventardeckungskapital. Das Deckungskapital spielt auch bei der Risiko-Versicherung eine gewisse Rolle, weil während der ganzen Vertragsdauer gleichbleibende Prämien erhoben werden, mit zunehmendem Alter das Sterblichkeits- und Invaliditätsrisiko aber ansteigen. Der Versicherungsnehmer zahlt daher anfänglich zu viel, später zu wenig Risikoprämie. Um auch später der Leistungspflicht nachkommen zu können, müssen die Versicherer die für die Deckung der Risikoleistungen zuviel erhobenen Prämienanteile in Form von Deckungskapital verzinslich ansammeln. Beim Rückkauf einer Lebensversicherung wird vom Deckungskapital ein Teil der noch nicht getilgten Abschlusskosten für das getragene Risiko abgezogen. Was verbleibt ist der Rückkaufswert.
- Destinatär
- Versichertes Mitglied einer Vorsorgeeinrichtung – egal, ob es sich um einen aktiv Versicherten (also eine noch im Erwerbsleben stehende Person) oder um einen Rentner handelt.
- Drei-Säulenkonzept
- System der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Dieses System ist seit 1972 in der Bundesverfassung (Art. 111) verankert und ruht auf drei Säulen.
Die erste Säule bildet die AHV / IV, eine allgemeine, die Existenz sichernde staatliche Versicherung. Die zweite Säule wird durch die berufliche Vorsorge gebildet. Sie hat zusammen mit der ersten Säule zum Ziel, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung zu gewährleisten. Die dritte Säule ist die freiwillige Selbstvorsorge. Sie ergänzt die erste und die zweite Säule entsprechend den persönlichen Bedürfnissen. Die dritte Säule wird unterteilt in die freie (3b) und in die gebundene (3a) Vorsorge.
E
- Einmaleinlage / Einmalprämie
- Prämie (Leben), die einmalig zur Finanzierung der Versicherung geleistet wird, und zwar zu Beginn der Versicherung.
- Eintrittsalter
- Das Eintrittsalter ist massgebend für die Ermittlung der Prämie beim Abschluss der Lebensversicherung. Es entspricht der Differenz zwischen Versicherungsbeginn und Geburtstag der versicherten Person. Das Eintrittsalter wird in ganzen Jahren ausgedrückt; Bruchteile von mehr als sechs Monaten werden auf das volle nächste Jahr aufgerundet.
- Eintrittsschwelle (BV)
- Untere Einkommensgrenze, die massgeblich dafür ist, ob ein Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge obligatorisch versichert werden muss oder nicht.
- Erben
- Als Erben werden diejenigen Personen bezeichnet, an die das Vermögen einer verstorbenen Person übergeht. Es kann zwischen den gesetzlichen Erben (in der Regel Verwandte bis zu einem bestimmten Grad) und den eingesetzten (testamentarischen) Erben unterschieden werden.
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Leistungen der staatlichen Vorsorge (Erste Säule), die zum Tragen kommen, wenn AHV- oder IV-Rentenbezüger kein Existenz sicherndes Einkommen haben. Sie sind eine Ergänzung bei ungenügendem Einkommensersatz und können nur von bedürftigen Personen bezogen werden.
- Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr
- Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter werden die bis dahin bezahlten Prämien ohne Zins von der Versicherungsgesellschaft zurückerstattet
- Erlebensfallversicherung ohne Rückgewähr
- Bei einem allfälligen Tod vor dem Schlussalter erlischt die Versicherung ohne jede Vergütung.
- Errungenschaft
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehedauer entgeltlich erwirbt (Art. 197 ZGB).
- Erwerbseinkommen
- Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit (in Form von Geld, Natural- oder Dienstleistungen).
- Erwerbsunfähigkeit
- Erwerbsunfähigkeit nach den Regeln der Lebensversicherungsgesellschaften liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens vorübergehend oder dauernd nicht mehr imstande ist, ihren angestammten Beruf oder eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Als zumutbar ist dabei eine Tätigkeit anzusehen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei den Erwerbsausfallversicherungen wird ein Leistungsanspruch davon abhängig gemacht, dass tatsächlich ein Einkommensausfall aus Erwerbsunfähigkeit eintritt. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bei Erwerbstätigen anhand des effektiven Verdienstausfalls berechnet. Dabei wird das Erwerbseinkommen der versicherten Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit demjenigen Einkommen verglichen, das diese nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielt oder allenfalls erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten des Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Für Nichterwerbstätige (z.B. Hausfrauen und Jugendliche) wird das Ausmass der Einschränkung im Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der versicherten Person herangezogen. Insbesondere bei unselbständig Erwerbenden ist darauf achten, dass durch entsprechende Wartefristen bei Erwerbsausfall-Renten Lohnzahlungspflicht (gesetzliche oder vertragliche) und Beginn der Rentenzahlung koordiniert werden.
- Erziehungsgutschriften
- Fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
F
- Firmen-Kollektiv-Versicherungen
- Versicherungen, mit denen ein Unternehmen sein Personal gegen bestimmte Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft kollektiv versichert.
- Flexibles Rentenalter
- Die Rente kann vorbezogen oder aufgeschoben werden.
Rentenvorbezug:
Wer seine Altersrente um ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Während der Vorbezugsdauer besteht kein Anspruch auf Kinderrenten.
Rentenaufschub:
Wer die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente.
Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen berechnet. Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass ein Ehepartner die Rente vorbezieht und der andere aufschiebt.
- Fondsgebundene Lebensversicherung
- Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird der Anteil der Versicherungsbeiträge, welcher normalerweise im Deckungsstock angelegt wird (Sparanteil), für den Erwerb von Fondsanteilen verwendet. Es gibt sowohl Lebensversicherungspolicen, bei denen der Kunde unter einer Reihe von Fonds auswählen kann, als auch Policen, bei denen nur der Anlageschwerpunkt gewählt werden kann (Obligationen, Aktien, Immobilien etc.).
- Freie Vorsorge (3b)
- Als freie Vorsorge werden alle im Rahmen der Säule 3b des Drei-Säulenkonzepts getroffenen Massnahmen der individuellen Selbstvorsorge bezeichnet.
Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw.
- Freizügigkeit
- Das Recht des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen, ohne Rücksicht auf Aufnahmebeschränkungen z.B. betreffend Alters- oder Gesundheitszustand, von einer Versicherungsunternehmung in eine andere überzutreten. (z.B. Krankenkassen, Pensionskassen beim Wechsel der Arbeitgeber).
- Freizügigkeitskonto
- Zweckgebundenes Bankkonto, auf das die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge einer versicherten Person fliesst, wenn diese nicht sofort eine neue Stelle antritt.
- Freizügigkeitsleistung
- Freizügigkeitsleistung ist grundsätzlich das bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt des Vorsorgefalles bestehende Altersguthaben. Das neue Freizügigkeitsgesetz führt den im obligatorischen Bereich bereits verwirklichten Grundsatz der vollen Freizügigkeit auch für die überobligatorischen Vorsorgelösungen weiter. Die ganze Freizügigkeitsleistung (obligatorischer und überobligatorischer Teil) ist zwingend auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
- Freizügigkeitspolice
- Kann die Freizügigkeitsleistung keiner neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, so kann der Vorsorgeschutz durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice erhalten werden. Die Freizügikeitspolice ist eine besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienenden Kapital- oder Rentenversicherung im Rahmen der 2. Säule einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall. Ein Mindestzinssatz ist garantiert.
- Freizügigkeitsstiftung
- Sie dient dem Zweck, Freizügigkeitsvermögen von einzelnen Arbeitnehmern, die ihre Freizügigkeitsleistungen weder bei der alten Vorsorgeeinrichtung belassen noch bei einer neuen einbringen können, zu verwalten.
G
- Gebundene Vorsorge
- Die gebundene Vorsorge verkörpert das steuerprivilegierte Sparen im Hinblick auf die Altersvorsorge. Sie ist gedacht zur Ergänzung der 1. und 2. Säule.
Weil die zurückgelegten Mittel ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen müssen, wird diese Form als „gebunden“ bezeichnet. Da das Sparen steuerprivilegiert ist, sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Einschränkungen beim Abschluss, der Gestaltung und bei der Verfügung der Ansprüche vorhanden. Neben der Altersvorsorge lassen sich auch Tod und Invalidität individuell und bedarfsgerecht gestalten und kombinieren. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei einer Bankstiftung.
- Goldene Regel
- Die Goldene Regel ist erfüllt, wenn während längerer Zeit die Steigerung der Löhne in Prozenten gleich hoch ist wie der technische Zinsfuss. Ist die Goldene Regel erfüllt, so wird das Vorsorgeziel des BVG erfüllt.
- Grenzsteuersatz
- Auch als marginaler Steuersatz bezeichnet. Nicht zu verwechseln mit dem effektiven, also durchschnittlichen Steuersatz.
- Gruppenversicherung
- Planmässige Versicherung für eine generell umschriebene Gruppe. Die Abdeckung aller BVG-Leistungen mit einer Gruppenversicherung ist möglich.
- Gütergemeinschaft
- Derjenige Güterstand, der das Gesamtgut (Vermögen und Einkünfte der Ehegatten) und das Eigengut jedes Ehegatten (persönliche Gegenstände und Genugtuungsansprüche) umfasst. Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt, das Eigengut steht dem jeweils berechtigten Ehegatten zu.
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
- Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe, sei dies durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners oder bei Wechsel des Güterbestandes. In diesem Moment hat die Verteilung des vorhandenen Vermögens der Ehepartner in diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des anwendbaren Güterstandes (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung) und allfälliger Eheverträge zu erfolgen.
I
- Invalidenversicherung (IV)
- Zusammen mit der AHV stellt die Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Drei-Säulen-Konzepts dar. Wie die AHV ist auch die IV obligatorisch. Versichert sind alle in der Schweiz wohnhaften, diejenigen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder die im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig sind. Das Gesetz über die eidgenössische Invalidenversicherung trat am 1. Januar 1960 in Kraft.
Erster Zweck der Invalidenversicherung ist die Wiedereingliederung des invalid gewordenen Versicherten.
Anspruch auf Invalidenrente besteht nach erfolgtem Eingliederungsverfahren und wenn die Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen während 365 Tagen bestand. Die Höhe der Invalidenrente hängt u. a. vom Grad der Invalidität ab. Neben den einfachen und Ehepaar-Invalidenrenten richtet die IV auch Zusatzrenten für die Ehefrau sowie Kinderrenten aus.
- Invalidität
- Invalidität wird vielfach gleichgesetzt mit Erwerbsunfähigkeit. Im engeren Sinne bedeutet Invalidität jedoch eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit (teilweise oder gänzlich) zufolge Krankheit oder Unfall. Ein Erwerbsausfall muss nicht unbedingt damit verbunden sein. In der Lebensversicherung unterscheidet man zwischen dauernder und vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. Eine Leistungspflicht der Gesellschaft liegt nur dann vor, wenn zufolge der Krankheit oder des Unfalls tatsächlich eine Einkommensminderung resultiert und die versicherte Person ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
- Invaliditätsgrad
- Prozentzahl, die ausdrückt, um wie viel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Invalidität eingeschränkt ist. Der Invaliditätsgrad entscheidet über die Bemessung der IV-Rente.
- Invaliditätskapital
- Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung bei Erwerbsunfähigkeit einer Person.
K
- Kantonalbank
- Das sind Banken, die durch kantonalen gesetzlichen Erlass gegründet wurden. Die meisten Kantonalbanken sind öffentlich-rechtliche Institute mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Kapitalabfindung (BV)
- Geldbetrag, der im Rahmen der beruflichen Vorsorge als einmalige Altersleistung ausbezahlt wird. Dazu kommt die Abfindung für den überlebenden Ehegatten.
- Kapitaldeckungsverfahren
- Das Kapitaldeckungsverfahren besteht darin, dass Ausgaben, die aus bestimmten Rechtsverhältnissen künftig zu erwarten sind, durch Bereitstellung entsprechender Kapitalien voraus finanziert werden. Jeder spart für sich selber. Es führt zur Bildung von Fonds, im Gegensatz zu Umlageverfahren, wo die Ausgaben gleichsam Zug um Zug durch die Einnahmen gedeckt werden.
- Karenzzeit
- Als Karenzzeit bezeichnet man jene Zeit, während welcher die Gesellschaft in einem Ereignisfall ab Vertragsbeginn keine Leistungen zu erbringen hat.
Die Karenzzeit kommt nur einmal zum Zuge, nämlich ab Vertragsbeginn für die vereinbarte Dauer. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Wartefrist. Karenzzeiten kennt man in der Lebensversicherung kaum mehr (ausser z.B. Selbsttötung).
- Kontrollstelle
- Juristische oder natürliche Person, welcher die jährliche Kontrolle der Rechnungslegung und Geschäftsführung bei der Pensionskasse übertragen wird. Art. 33 BVV 2.
- Koordinationsabzug
- Lohnteil, der im BVG-Obligatorium nicht zu versichern ist. Er entspricht 7/8 der maximalen AHV-Rente.
- Koordinierter Lohn
- Dies ist der Lohnteil, der gemäss BVG zu versichern ist. Er liegt zwischen 87.5% (7/8) der maximalen AHV-Rente (Koordinationsabzug) und 300% der maximalen AHV-Rente (BVG-Lohnmaximum).
Zum koordinierten Lohn gelangt man, indem man bei Löhnen über dem BVG-Lohnmaximum den Koordinationsabzug vom BVG-Lohnmaximum abzieht, bei Löhnen unter dem BVG-Lohnmaximum den Koordinationslohn vom Bruttolohn abzieht.
Ist der koordinierte Lohn kleiner als 1/8 der maximalen AHV-Rente (bei Löhnen zwischen der maximalen AHV-Rente und der Eintrittsschwelle), so wird er auf den Minimalbetrag aufgerundet.
L
- Lebenspartnerrente
- Versicherte Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) leben, können unter gewissen Voraussetzungen die vorsorgerechtliche Stellung ihres überlebenden Lebenspartners bzw. -partnerin jener eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin angleichen.
- Lebenspartnerschaft
- Eine Lebenspartnerschaft ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind bzw. zwischen denen keine Verwandtschaft besteht, die eine Ehe (Art.95 ZGB) oder eine eingetragene Partnerschaft (Art.4 Abs.1 Partnerschaftsgesetz/PartG) ausschliessen würde.
M
- Mindestzins (-satz)
- Vorgeschriebene Verzinsung der Altersgutschriften im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
N
- Net Asset Value (NAV)
- Der Nettoinventarwert (Net Asset Value, kurz NAV) ist eine Kennzahl, die im Zusammenhang mit Aktien und Anlagefonds verwendet wird.Bei Anlagefonds bezeichnet der Nettoinventarwert (NAV) den Gesamtwert des entsprechenden Fonds beziehungsweise eines Fondsanteils. In der Regel wird der Nettoinventarwert denn auch pro Fondsanteil angegeben. Häufig spricht man auch vom NAV als dem «inneren Wert» eines Fondsanteils.
P
- Parität
- Parität bedeutet in der beruflichen Vorsorge, dass sich die leitenden Organe der Personalvorsorgestiftung aus der gleichen Zahl von Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer unabhängig von ihren Beiträgen zusammensetzen müssen. Die Parität gilt für alle registrierten privatrechtlichen Personalvorsorgestiftungen, ungeachtet dessen, ob sie nur die gemäss BVG obligatorischen oder überobligatorischen Leistungen erbringen.
- Pensionskasse (PK)
- Bezeichnung für eine Institution, die wiederkehrende Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen-Leistungen (Pensionen) ausrrichtet. Umgangssprachlicher Begriff für eine Vorsorgeeinrichtung.
- Plafonierung der Altersrenten
- Kürzung der Rente. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.
- Police
- Die Police ist eine private Urkunde über Rechte und Pflichten der Parteien, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer auszuhändigen hat (VVG 11).
Die Police dient dem Beweis des Abschlusses und des Inhalts (VVG 12) eines Versicherungsvertrages. Sie ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen der Versicherung, sondern vielmehr ein Ausfluss daraus. Sie ist kein Wertpapier, wird jedoch hinsichtlich der Kraftloserklärung diesen gleichgestellt (VVG 13).
- Projiziertes Altersguthaben
- Darunter wird das hypothetische Altersguthaben (BVG) im reglementarisch vorgesehenen Schlussalter verstanden.
Der Gesamtbetrag bestehend aus Altersgutschriften und Zins wird auch projiziertes Altersguthaben mit Zins genannt. Anhand dieses Werts wird mit einem Umwandlungssatz die BVG-Altersrente berechnet.
- Prämie
- Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer dafür entrichtet, dass der Versicherer im Schadenfall die vereinbarten Leistungen erbringt. Die Prämie wird in der Regel nach Versicherungsperioden, im Zweifel jeweils ein Jahr, bemessen, auch wenn andere Zahlungsmodalitäten, z. B. monatliche Zahlung, Einmaleinlage, vereinbart werden.
- Prämienbefreiung
- Die versicherte Person wird von der Prämienzahlungspflicht entbunden, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer arbeits- bzw. erwerbsunfähig wird. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die weiteren Prämienzahlungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person. Die Versicherung läuft unverändert weiter. Die Prämienbefreiung im Todesfall bei einer Versicherung auf mehrere Leben erlaubt den mitversicherten Personen die prämienfreie Weiterführung des Vertrages.
- Prämienprimat
- Beim Prämienprimat werden die versicherten Leistungen auf Grund der geleisteten Beiträge anhand der Tarife errechnet. Die Beiträge müssen klar definiert sein, zum Beispiel in Prozenten des versicherten Lohnes oder seltener in absoluten Frankenbeträgen.
- Prämienrückgewähr
- Die Prämienrückgewähr trifft man vor allem bei den Altersrenten an. Sie bedeutet, dass beim Tode der versicherten Person die einbezahlten Prämien bzw. Einmalprämien (ohne Zins) abzüglich allenfalls bereits bezogener Renten, an die im Vertrag begünstigte Person (Begünstigung) zurückbezahlt werden. Prämienrückgewähr kennt man aber auch in der Erlebensfall-Versicherung. Beim Tod der versicherten Person werden die bis dahin einbezahlten Prämien, ebenfalls ohne Zins, zurückerstattet.
Q
- Quellensteuer
- Bei ausländischen Staatsangehörigen werden die Steuern direkt an der Quelle, also beim Lohn, in Abzug gebracht. Dasselbe Prinzip gilt auch für Austrittsleistungen, die an ein Mitglied in bar ausbezahlt werden. Die Vorsorgeeinrichtung zieht den geschuldeten Betrag direkt von der Austrittsleistung ab. Die Quellensteuer wird auch abgezogen, wenn ein Leistungsbezüger seinen Wohnsitz im Ausland hat.
R
- Rentner
- Person, die irgendeine Rente bezieht (IV, berufliche Vorsorge, private Renenverträge usw.).Altersrentner, Invalide, überlebende Ehegatten, Waisen sowie allenfalls andere Berechtigte werden als Rentner bezeichnet.
- Risikoprämie (BV)
- Prämienbestandteil, der bei der beruflichen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität erhoben wird.
- Rückdeckung
- Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang, bei dem eine Vorsorgeeinrichtung alle oder einzelne Risiken durch einen Kollektivversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abdeckt.
S
- Sammelstiftung
- Eine Vorsorgeeinrichtung, die meistens von einer Versicherung, Bank oder Treuhandfirma errichtet wird. Ihr können sich beliebige und voneinander unabhängige Arbeitgeber anschliessen. Dies im Unterschied zu einer Gemeinschaftsstiftung. Der Anschluss an eine Sammelstiftung wird meist von kleineren und mittleren Unternehmen gewählt.
- Sicherheitsfonds
- Der Sicherheitsfonds ist eine nationale Einrichtung in der Rechtsform einer Stiftung. Er hat die Aufgabe, Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen auszurichten, die eine ungünstige Alterstruktur aufweisen. Ausserdem stellt er die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Der Sicherheitsfonds wird von den Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Massgebend für den Finanzierungsanteil ist die Summe der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
- Sicherungsfonds
- Der Sicherungsfonds dient dem Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstigen aus dem Lebensversicherungsvertrag begünstigten Personen.
- Sparprämie
- Teil der gesamten Prämie bei kapitalbildenden Versicherungen, welcher mit den Zinsen den jährlichen Zuwachs des Deckungskapitals bestimmt.
Bei dieser Art von Versicherungen hat der Versicherer grundsätzlich selbst dann eine Leistung zu erbringen, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird, d.h. bevor ein Versicherungsfall eingetreten ist und sofern die Mindestprämienzahlungsdauer eingehalten wird.
- Splitting (Einkommenssplitting)
- Einkommensteilung während der Ehe.
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.
Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,
– sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
– wenn die Ehe aufgelöst wird oder
– wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieh
- Splitting-Vorsorgelösung
- Organisationsform der überobligatorischen Versicherung in der beruflichen Vorsorge, bei der die BVG-Minimalleistungen und die überobligatorischen Leistungen getrennt versichert werden.
- Steuerabzug
- Die Prämien für eine Lebensversicherung der Säule 3b (Versicherung, freie) können zusammen mit den Prämien für andere Versicherungen (z.B. für die Krankenkasse) bis zu einem gewissen Betrag vom Einkommen abgezogen werden (Pauschalabzug). Die Prämien für eine gebundene Vorsorge-Police können vollständig vom Einkommen abgezogen werden, sofern die maximalen Abzugslimiten nicht überschritten werden.
- Stiftungsrat
- Oberstes Verwaltungsorgan der Stiftung. Im Rahmen von Gesetz und Stiftungsurkunde entscheidet er frei und endgültig. Er trägt auch die Verantwortung für die Stiftung, insbesondere für die Anlage des Stiftungsvermögens.
T
- Tarif
- Als Tarif bezeichnet der Versicherungsfachmann die einzelnen Versicherungsarten. Tarif heisst aber auch die Zusammenfassung der Prämien (Leben), gegliedert nach Eintrittsalter und Vertragsdauer oder Endalter für die einzelnen Versicherungsarten. Sie werden ihrerseits im Tarifbuch zusammengefasst.
- Technischer Zins
- Der technische Zins ist der garantierte Mindestzinssatz während der ganzen Vertragsdauer, mit dem der Sparteil der Prämie bei vermögensbildenden Versicherungen aufgezinst wird. Wird mehr als der technische Zins erwirtschaftet, so wird dies in Form einer nicht garantierten Überschussbeteiligung dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben.
U
- Umhüllende Vorsorgelösung
- Organisationsform der überobligatorischen Versicherung in der beruflichen Vorsorge, bei der die BVG-Minimalleistungen und die überobligatorischen Leistungen als Einheit zusammengefasst werden.
- Umlageverfahren
- Die Leistungen für die Rentner werden jedes Jahr unmittelbar durch die Beiträge der aktiven Versicherten finanziert, d.h. es sammelt sich kein Deckungskapital an, da die Einnahmen gerade den jeweiligen Ausgaben zu entsprechen haben.
- Umwandlungssatz
- Prozentsatz, dessen Höhe vom Bundesrat aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt wird. Der Umwandlungssatz dient zur Berechnung der Altersrente aufgrund des im Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthabens (Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz = jährliche Altersrente). Er wird ebenfalls verwendet für die Berechnung der Invalidenrenten nach BVG.
- Überbrückungsrente
- Temporäre Rente, die eine Vorsorgeeinrichtung zwischen der (Früh-) Pensionierung und dem Einsetzen der AHV gewähren kann.
- Überobligatorium (BV)
- Teil des Versicherungsschutzes der beruflichen Vorsorge, der über den gesetzlich vorgeschriebenen Minimalschutz hinausgeht.
V
- Versicherte Person
- Allgemein: Die Person, deren Sachen, Vermögen oder Person Gegenstand des Versicherungsvertrages bildet. Sie ist auch anspruchsberechtigt. Synonym: der Versicherte.
In der Personenversicherung: Die Person, auf deren Leben die Versicherung gestellt ist, oder für die eine Unfall- oder Krankendeckung vereinbart ist.
- Versicherungsnehmer/in
- Der Vertragspartner (einzeln oder kollektiv) des Versicherers.
- Versicherungspolice
- Die Versicherungspolice ist eine Vertragsurkunde, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt. Sie dient lediglich als Beweis für den Vertragsinhalt.
Insbesondere wird darin festgehalten wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter ist. Das Dokument enthält ebenfalls die versicherte Leistung, deren Fälligkeit sowie die Gegenleistung des Versicherungsnehmers, die Prämie und deren Fälligkeit. Die Details sind in den AVB sowie in den allenfalls nötigen besonderen Bestimmungen festgehalten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Versicherungspolice. Werden Leistungen fällig, so ist die Police vorzulegen.
- Versicherungssumme
- Die in der Versicherungspolice festgehaltene Summe, die fällig wird, wenn das versicherte Ereignis eintritt. Die Versicherungssumme (VS) wird von den Parteien frei vereinbart, richtet sich aber in der Sachversicherung nach dem Wert der Sache.
- Vertragsbeginn
- Der Zeitpunkt, in welchem der Vertragsschluss durch Annahme eines verbindlichen Antrages herbeigeführt wird.
- Vertreter, gesetzlicher
- Diejenige Person, die für eine handlungsunfähige Person (Unmündige, Bevormundete, Entmündigte) die Handlungen vornehmen kann bzw. muss, die letztere zur Begründung von Rechten und Pflichten benötigt.
- Verwaltungskosten
- Die Kosten für die Durchführung der beruflichen Vorsorge setzen sich zusammen aus dem allgemeinen Aufwand für die Administration (Personal, Infrastruktur, EDV, Buchhaltung, Kontenführung, Betreuung der Versicherten und Pensionierten, Schriftverkehr, Marketing, Aufsicht und Kontrolle etc.) und aus dem Aufwand für die Verwaltung des Vermögens.
Der allgemeine Verwaltungsaufwand in der 2. Säule ist höher als in der 1. Säule. Das hat vor allem damit zu tun, dass die 2. Säule eine Versicherung ist, die zur Hauptsache auf der individuellen Vermögensbildung während der Erwerbszeit basiert und bei der eine Vielzahl von Anbietern unterschiedliche Leistungen anbieten. Die Leistungen sind auf die jeweiligen Versicherten zugeschnitten und beinhalten auch individuelle Wahlfreiheiten wie beispielsweise nachträgliche Einkäufe oder den Bezug von Mitteln für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum. Gleichzeitig haben die Vorsorgeeinrichtungen hohe Anforderungen an die Transparenz zu erfüllen, indem sie die Versicherten regelmässig und ausführlich informieren müssen, u.a. mit einem jährlichen Leistungsausweis. Zudem zieht jeder Stellenwechsel den Übertrag von Freizügigkeitsleistungen nach sich. Das alles bringt einen höheren Aufwand mit sich als es bei der 1. Säule der Fall ist, die auf einem Umlagesystem mit einer einfacheren und allgemein gültigen Beitragsbemessung sowie standardisierten Leistungen basiert.
- Verzinsung der Altersguthaben
- Der BVG-Mindestzinssatz bestimmt die jährliche Verzinsung des angesparten Altersguthabens. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzinssatz auf Altersguthaben fest.
- Vorsorgeeinrichtung
- Das BVG verpflichtet die Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, einen verselbständigten Vorsorgeträger, eine sogenannte Vorsorgeeinrichtung, zu schaffen – gewöhnlich Pensionskassen genannt – oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dahinter steckt die Absicht des Gesetzgebers, das Vorsorgevermögen im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers zu schützen und somit für die Personalvorsorge zu sichern. Die Vorsorgeeinrichtung muss in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen sein und die Rechtsform einer Stiftung, Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts aufweisen.
- Vorsorgekommission
- Die Vorsorgekommission wird zur Verwaltung des Vorsorgewerks eingesetzt. Sie wird paritätisch durch Arbeiitgeber und Arbeitnehmer gewählt und setzt sich aus gleich vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie entscheidet über Leistungsarten, Finanzierung und Überschussverwendung des Vorsorgewerks. Als Entscheidungsgrundlagen gelten das Bundesgesetz für die berufliche Vorsorge (BVG), die Stiftungsurkunde und das Vorsorgereglement.
- Vorsorgereglement
- Das Vorsorgereglement regelt die berufliche Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung und hält die Rechte und Pflichten aller Beteiligten fest. Es wird vom zuständigen Organ der Vorsorgeeinrichtung erlassen.
W
- Waisenrente
- Kinder, deren verstorbener Elternteil während mindestens einem Jahr AHV-Beiträge geleistet hat, erhalten eine Waisenrente, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
– Das Kind ist jünger als 18 Jahre.
– Das Kind ist zwischen 18 und 25 Jahre alt und befindet sich in Ausbildung
- Wartefrist
- Die Wartefrist ist diejenige Zeit, die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Beginn der Leistungspflicht der Gesellschaft liegt. Sie gilt bei den Erwerbsausfallrenten und bei den Taggeldern der Lebensversicherung.
Die Wartefristen erlauben eine Koordination mit anderen Versicherungsträgern, die das gleiche Risiko ebenfalls decken. Auch kann damit der Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber Rechnung getragen werden. Nicht verwechselt werden darf die Wartezeit mit der Karenzzeit.
- Wohneigentumsförderung (BV)
- Das Altersguthaben der beruflichen Vorsorge kann (mit gewissen Einschränkungen) zum Erwerb von Wohneigentum verwendet werden.